Regel 19.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zuständigkeit bei mehreren Anmeldern.
Die Erfordernisse gelten als erfüllt, wenn wenigstens einer der Anmelder die Voraussetzungen erfüllt.
Regel 19 PCT → Zuständigkeit des Anmeldeamts
Regelt die Zuständigkeit des Anmeldeamts für internationale Anmeldungen.