Zwei-Drittel-Mehrheit

Artikel 53 (6a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erfordernisse für eine Zwei-Drittel-Mehrheit bei Beschlüssen.

Artikel 53 (6a) PCT

Vorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

siehe auch

Artikel 53 (6) PCT → Mehrheitserfordernisse
Beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung.