Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden

Regel 35.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.

Regel 35.2(a) PCT → Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden
Beschreibt die Möglichkeit für Anmeldeämter, mehrere Internationale Recherchenbehörden zu bestimmen und die Wahl dem Anmelder zu überlassen.

Regel 35.2(b) PCT → Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro
Regelt die Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro bei der Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden.

siehe auch

Regel 35 PCT → Zuständige Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden.