Regel 35.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.
Regel 35.2(a) PCT → Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden
Beschreibt die Möglichkeit für Anmeldeämter, mehrere Internationale Recherchenbehörden zu bestimmen und die Wahl dem Anmelder zu überlassen.
Regel 35.2(b) PCT → Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro
Regelt die Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro bei der Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden.
Regel 35 PCT → Zuständige Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden.