Regel 45bis.9(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden basierend auf anwendbaren Vereinbarungen.
Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen zuständig, wenn ihre diesbezügliche Bereitschaft in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt ist, und zwar nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen.
Regel 45bis.9 PCT → Zuständige Internationale Recherchenbehörden
Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.