Regel 19.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert das zuständige Anmeldeamt für die Einreichung internationaler Anmeldungen.
a) Die internationale Anmeldung ist beim nationalen Amt des Vertragsstaats einzureichen, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, oder beim Internationalen Büro.
b) Ein Vertragsstaat kann mit einem anderen Staat oder einer Organisation vereinbaren, dass ein anderes Amt als Anmeldeamt fungiert.
c) Bestimmungen zur Benennung des zuständigen Anmeldeamts durch die Versammlung.
Regel 19 PCT → Zuständigkeit des Anmeldeamts
Regelt die Zuständigkeit des Anmeldeamts für internationale Anmeldungen.