Zuständige Internationale Recherchenbehörde

Regel 35 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden.

Regel 35.1 PCT → Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde
Beschreibt die Zuständigkeit einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde für internationale Anmeldungen.

Regel 35.2 PCT → Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden
Erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.

Regel 35.3 PCT → Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro Anmeldeamt ist
Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörde, wenn das Internationale Büro als Anmeldeamt fungiert.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.