Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums

Regel 68.3(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums.

Regel 68.3(d) PCT

Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.

siehe auch

Regel 68.3 PCT → Zusätzliche Gebühren
Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.