Regel 40.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zahlung zusätzlicher Gebühren und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Anmelder.
Regel 40.2(a) PCT → Festsetzung der zusätzlichen Gebühren
Beschreibt die Festsetzung der Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren durch die Internationale Recherchenbehörde.
Regel 40.2(b) PCT → Entrichtung der zusätzlichen Gebühren
Regelt die Entrichtung der zusätzlichen Recherchengebühren an die Internationale Recherchenbehörde.
Regel 40.2(c) PCT → Widerspruch gegen zusätzliche Gebühren
Beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zu zahlen und das Verfahren des Widerspruchs.
Regel 40.2(d) PCT → Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums
Regelt die Zusammensetzung des Überprüfungsgremiums, das den Widerspruch prüft.
Regel 40.2(e) PCT → Widerspruchsgebühr und Rückzahlung
Beschreibt die Bedingungen für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr und deren Rückzahlung.
Regel 40 PCT → Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (Internationale Recherche)
Regelt den Umgang mit mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung in internationalen Anmeldungen.