Zurücknahme von Auswahlerklärungen

Artikel 37 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Zurücknahme einzelner oder aller Auswahlerklärungen.

Artikel 37 (1) PCT

Der Anmelder kann jede einzelne oder auch alle Auswahlerklärungen zurücknehmen.

siehe auch

Artikel 37 PCT → Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.