Zur Antragstellung berechtigter Anmelder

Regel 54 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.

Regel 54.1 PCT → Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.

Regel 54.2 PCT → Berechtigung zur Antragstellung
Beschreibt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Antragstellung.

Regel 54.3 PCT → Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen
Regelt die Behandlung von Anmeldungen, die beim Internationalen Büro eingereicht werden.

Regel 54.4 PCT → Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder
Beschreibt die Folgen, wenn ein Anmelder nicht zur Antragstellung berechtigt ist.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.