Zuordnung zu Ansprüchen

Regel 43.5(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angabe von Unterlagen im Zusammenhang mit bestimmten Ansprüchen.

Regel 43.5(d) PCT

Unterlagen, die sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sind im Zusammenhang mit dem Anspruch oder den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen, anzugeben.

siehe auch

Regel 43.5 PCT → Angabe der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht
Beschreibt die Angabe von Unterlagen im internationalen Recherchenbericht.