Regel 66.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zugrundelegung der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung.
Vorbehaltlich Absätze b bis d wird der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt.
Regel 66.1 PCT → Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.