Regel 60.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei fristgerechter Behebung von Mängeln.
Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat.
Regel 60 PCT → Bestimmte Mängel des Antrags
Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.