Zahlungsfrist bei Übermittlung an die zuständige Behörde

Regel 57.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zahlungsfrist, wenn der Antrag an die zuständige Behörde übermittelt wird.

Regel 57.3(b) PCT

Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.

siehe auch

Regel 57.3 PCT → Zahlungsfrist und zu zahlender Betrag
Beschreibt die Frist für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr und den zu zahlenden Betrag.