Zahlungsbedingungen

Artikel 57 (7c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Festlegung der Zahlungsbedingungen durch die Versammlung.

Artikel 57 (7c) PCT

Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

siehe auch

Artikel 57 (7) PCT → Betriebsmittelfonds
Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.