Zahlung vor der Erklärung des Antrags als nicht gestellt

Regel 58bis.1(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Behandlung von Zahlungen, die vor der Erklärung des Antrags als nicht gestellt eingehen.

Regel 58bis.1(d) PCT

Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach Absatz b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.

siehe auch

Regel 58bis.1 PCT → Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren und die Fristverlängerung.