Regel 68.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zahlung der zusätzlichen Gebühren an die Behörde.
Die zusätzlichen Gebühren, die nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a für die internationale vorläufige Prüfung zu entrichten sind, sind unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu zahlen.
Regel 68.3 PCT → Zusätzliche Gebühren
Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.