Zahlung der Gebühr an die zuständige Behörde

Regel 58.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zahlung der Gebühr an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.

Regel 58.1(c) PCT

Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu entrichten. Ist diese Behörde ein nationales Amt, so ist die Gebühr in der von dem Amt vorgeschriebenen Währung zu zahlen; ist die Behörde eine zwischenstaatliche Organisation, so ist sie in der Währung des Sitzstaats zu zahlen oder in einer anderen Währung, die in die Währung des Sitzstaats frei umwechselbar ist.

siehe auch

Regel 58.1 PCT → Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung.