Regel 90.3 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Wirkungen von Handlungen, die durch gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.
Vorbehaltlich Regel 90bis.5 Satz 2 hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
Regel 90.3 PCT → Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.