Regel 90.3 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkungen von Handlungen, wenn mehrere Anwälte beteiligt sind.
Vertreten zwei oder mehr Anwälte den- oder dieselben Anmelder, so hat eine von einem dieser Anwälte oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von diesem oder diesen Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
Regel 90.3 PCT → Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.