Wirkung des Berichts

Regel 45bis.8(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts im Rahmen des PCT-Verfahrens.

Regel 45bis.8(b) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes c gelten Artikel 20 Absatz 1 und die Regeln 45.1, 47.1 Absatz d und 70.7 Absatz a so, als ob der ergänzende internationale Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre.

siehe auch

Regel 45bis.8 PCT → Übermittlung und Wirkung des ergänzenden Berichts
Regelt die Übermittlung und die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.