Wirkung der internationalen Anmeldung in Bestimmungsstaaten

Artikel 11 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Wirkung der internationalen Anmeldung in den Bestimmungsstaaten.

Artikel 11 (3) PCT

Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat.

siehe auch

Artikel 11 PCT → Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.