Regel 77.1(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Mitteilungen über die Verlängerung von Fristen.
Mitteilungen über die Verlängerung einer früher festgesetzten Frist werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für Anträge wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung vornimmt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Regel 77 PCT → Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b
Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.