Wirksamkeit der Zurücknahme

Regel 90bis.1 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung.

Regel 90bis.1 b) PCT

Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.

siehe auch

Regel 90bis.1 PCT → Zurücknahme der internationalen Anmeldung
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung.