Regel 68.3(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen für die Erhebung und Rückzahlung der Widerspruchsgebühr.
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, daß zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 68.2 Ziffer v entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.
Regel 68.3 PCT → Zusätzliche Gebühren
Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.