Widerspruchsfreiheit der Verwaltungsvorschriften

Regel 89.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Widerspruchsfreiheit der Verwaltungsvorschriften zu anderen Bestimmungen.

Regel 89.1(b) PCT

Die Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu den Bestimmungen des Vertrags, dieser Ausführungsordnung oder irgendeiner Vereinbarung, die zwischen dem Internationalen Büro und einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde geschlossen worden ist, im Widerspruch stehen.

siehe auch

Regel 89.1 PCT → Umfang der Verwaltungsvorschriften
Beschreibt den Umfang der Verwaltungsvorschriften.