Wahrung der Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft

Artikel 1 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) stellt sicher, dass keine Bestimmung des PCT die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums beeinträchtigt.

Artikel 1 (2) PCT

Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

siehe auch

Artikel 1 PCT → Bildung eines Verbands
Beschreibt die Bildung eines Verbands zur Zusammenarbeit bei der Einreichung, Recherche und Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen.