Die „vorläufige Prüfung“ im Kontext des PCT-Vertrags bezieht sich auf die sogenannte internationale vorläufige Prüfung (Artikel 33 PCT). Diese Prüfung wird auf Antrag des Anmelders durchgeführt und dient dazu, die Patentfähigkeit der Erfindung, insbesondere in Bezug auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, zu bewerten. Sie gibt dem Anmelder eine fundierte Einschätzung, bevor in die nationalen oder regionalen Phasen eingetreten wird.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.