Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift

Regel 4.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die erforderlichen und optionalen Inhalte des Antrags sowie die Unterschriftserfordernisse.

Regel 4.1 a-c PCT

a) Der Antrag hat zu enthalten:

i) ein Antragsersuchen,

ii) die Bezeichnung der Erfindung,

iii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,

iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.

b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten:

i) einen Prioritätsanspruch,

ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäß Regeln 4.12 Ziffer i und 12bis.1 Absätze b und d,

iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent,

iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.

c) Der Antrag kann enthalten:

i) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt,

ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist,

iii) Erklärungen gemäß Regel 4.17,

iv) eine Erklärung gemäß Regel 4.18,

v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts,

vi) eine Erklärung gemäß Regel 4.12 Ziffer ii.

siehe auch

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.