Regel 27.1b der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren.
Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannte “gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr” ist die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).
Regel 27 PCT → Unterlassene Gebührenzahlung
Regelt die Gebühren, die bei der internationalen Anmeldung zu entrichten sind, und die Folgen einer unterlassenen Zahlung.