Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv

Regel 27.1a der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren.

Regel 27.1a PCT

Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten “gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren” sind folgende: die Übermittlungsgebühr (Regel 14), die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1), die Recherchengebühr (Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).

siehe auch

Regel 27 PCT → Unterlassene Gebührenzahlung
Regelt die Gebühren, die bei der internationalen Anmeldung zu entrichten sind, und die Folgen einer unterlassenen Zahlung.