Artikel 8 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft und dem nationalen Recht der Bestimmungsstaaten.
Artikel 8 (2) a) PCT → Voraussetzungen und Wirkung nach der Pariser Verbandsübereinkunft
Erläutert die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft.
Artikel 8 (2) b) PCT → Prioritätserklärung und Bestimmungsstaaten
Beschreibt, wie die Prioritätserklärung in Bezug auf Bestimmungsstaaten gehandhabt wird.
Artikel 8 PCT → Die Inanspruchnahme von Prioritäten
Beschreibt die Möglichkeit und die Bedingungen zur Inanspruchnahme von Prioritäten in internationalen Anmeldungen.