Voraussetzungen für die Zustimmung zur Berichtigung

Regel 91.1 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Berichtigung.

Regel 91.1 c) PCT

Die zuständige Behörde stimmt der Berichtigung eines Fehlers nach dieser Regel nur dann zu, wenn es für die zuständige Behörde offensichtlich ist, daß am nach Absatz f anwendbaren Datum etwas anderes beabsichtigt war als das, was im betreffenden Schriftstück enthalten ist, und daß nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

siehe auch

Regel 91 PCT → Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.