Vervielfältigungsfähigkeit

Regel 11.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Vervielfältigungsfähigkeit der internationalen Anmeldung.

Regel 11.2 PCT

a) Alle Teile der internationalen Anmeldung (d.h. der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einer Form einzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet.

b) Die Blätter müssen glatt, knitterfrei und ungefaltet sein.

c) Die Blätter sind einseitig zu beschriften.

d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Absatz d und der Regel 11.13 Absatz j ist jedes Blatt im Hochformat zu verwenden (d.h. die kurzen Seiten oben und unten).

siehe auch

Regel 11 PCT → Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung
Legt die Anforderungen an die äußere Form der internationalen Anmeldung fest.