Vertraulichkeit der Akteneinsicht

Artikel 38 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen Einsicht in die Akten der vorläufigen Prüfung gewährt wird.

Artikel 38 (1) PCT

Weder das Internationale Büro noch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dürfen außer auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung Personen oder Behörden zu irgendeiner Zeit Einsicht im Sinne und unter dem Vorbehalt des Artikels 30 Absatz 4 in die Akten der vorläufigen internationalen Prüfung gewähren; das gilt nicht für die ausgewählten Ämter, sobald der vorläufige internationale Prüfungsbericht erstellt worden ist.

siehe auch

Artikel 38 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den vertraulichen Umgang mit den Akten der vorläufigen Prüfung.