Vertragsstaaten sind jene Staaten, die Vertragsparteien des PCT (→ Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) sind. Das bedeutet, dass diese Länder den PCT-Vertrag unterzeichnet und ratifiziert haben und somit die Möglichkeit bieten, über eine einzige internationale Patentanmeldung, die nach den PCT-Regeln eingereicht wird, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Patentschutz zu beantragen.
Artikel 1 PCT [→ Bildung eines Verbands] definiert den Zweck des Vertrags, einschließlich der internationalen Anmeldung und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
Art. 1 PCT → Bildung eines Verbands
Bildet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.