Verpflichtungen nationaler Ämter zur Annahme elektronischer Anmeldungen

Regel 89bis.1 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Verpflichtungen nationaler Ämter zur Annahme elektronischer Anmeldungen.

Regel 89bis.1 d) PCT

Kein nationales Amt und keine zwischenstaatliche Organisation ist verpflichtet, in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichte internationale Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, es sei denn, dieses Amt oder diese Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß es bzw. sie hierzu unter Beachtung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften bereit ist. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung im Blatt.

siehe auch

Regel 89bis.1 PCT → Internationale Anmeldungen in elektronischer Form
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.