Veröffentlichung von Rücknahmen

Regel 48.6(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Veröffentlichung von Rücknahmen der internationalen Anmeldung oder bestimmter Bestimmungen.

Regel 48.6(c) PCT

Wird nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die internationale Anmeldung, die Bestimmung eines Bestimmungsstaats oder der Prioritätsanspruch nach Regel 90bis zurückgenommen, so wird dies im Blatt veröffentlicht.

siehe auch

Regel 48.6 PCT → Veröffentlichung bestimmter Tatsachen
Regelt die Veröffentlichung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung.