Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro

Regel 77.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro.

Regel 77.1(b) PCT

Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

siehe auch

Regel 77 PCT → Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b
Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.