Regel 48.6(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen, die das Internationale Büro zu spät erreichen, um die internationale Veröffentlichung zu verhindern.
Erreicht eine Mitteilung nach Regel 29.1 Ziffer ii das Internationale Büro so spät, dass die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung nicht mehr verhindert werden kann, so veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt unverzüglich einen Hinweis, der den wesentlichen Inhalt der Mitteilung wiedergibt.
Regel 48.6 PCT → Veröffentlichung bestimmter Tatsachen
Regelt die Veröffentlichung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung.