Regel 61.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung von Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.
Das Internationale Büro veröffentlicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.
Regel 61 PCT → Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung
Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.