Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt

Regel 50.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die unverzügliche Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro.

Regel 50.1(b) PCT

Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

siehe auch

Regel 50 PCT → Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3
Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.