Regel 32.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung der Angaben über die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat.
Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum in den nach Absatz b maßgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt.
Regel 32.1 PCT → Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat
Beschreibt die Bedingungen und den Zeitraum für die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.