Veröffentlichung bei Verweigerung der Zustimmung

Regel 91.3 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung des Antrags auf Berichtigung bei Verweigerung der Zustimmung.

Regel 91.3 d) PCT

Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur Berichtigung nach Regel 91.1, so veröffentlicht das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Verweigerung der Zustimmung an das Internationale Büro zu senden ist, und vorbehaltlich der Entrichtung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird, den Antrag auf Berichtigung, die Gründe für die Verweigerung durch die Behörde sowie gegebenenfalls jede weitere durch den Anmelder eingereichte kurze Stellungnahme, sofern möglich, zusammen mit der internationalen Anmeldung. Eine Kopie des Antrags, der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme wird, wenn möglich, in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird.

siehe auch

Regel 91.3 PCT → Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen
Regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.