Verfügbarkeit der Informationsdienste

Artikel 50 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wer Zugang zu den Informationsdiensten hat.

Artikel 50 (4) PCT

Die Informationsdienste stehen den Regierungen der Vertragsstaaten sowie Personen zur Verfügung, die die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder in einem Vertragsstaat ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Die Versammlung kann beschließen, daß diese Dienste auch anderen zur Verfügung gestellt werden.

siehe auch

Artikel 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.