Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln

Regel 28.1b der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro.

Regel 28.1b PCT

Das Anmeldeamt verfährt, außer wenn es mit der Auffassung nicht übereinstimmt, nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.

siehe auch

Regel 28 PCT → Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden
Regelt die Mitteilung über Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden.