Verfahren bei nicht angegebenen Übermittlungsdiensten

Regel 82.1(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren, wenn der benutzte Übermittlungsdienst nicht angegeben ist.

Regel 82.1(e) PCT

Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann auch dann nach Absatz d verfahren, wenn i) der benutzte Übermittlungsdienst nicht in der Mitteilung nach Absatz d angegeben ist oder nicht die darin genannten Anforderungen erfüllt, oder ii) das Amt oder die Organisation dem Internationalen Büro keine Mitteilung nach Absatz d übermittelt hat.

siehe auch

Regel 82 PCT → Störungen im Postdienst
Regelt die Behandlung von Verzögerungen oder Verlusten bei der Postzustellung.