Regel 60.1(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren, wenn das Internationale Büro Mängel feststellt.
Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die sodann nach den Absätzen a bis c verfährt.
Regel 60 PCT → Bestimmte Mängel des Antrags
Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.