Regel 60.1(f) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren bei fehlender Erklärung zu Änderungen im Antrag.
Enthält der Antrag keine Erklärung betreffend Änderungen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach den Regeln 66.1 und 69.1 Absatz a oder b.
Regel 60 PCT → Bestimmte Mängel des Antrags
Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.