Verband

Art. 2 xvi) des PCT-Vertrag bedeutet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

Art. 2 xvi) PCT

Bedeutet “Verband” den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.